FortgeschrittenRecht und Gesetz

Strafbarkeit von Käufern im Darknet

Welche Strafen Käufern im Darknet drohen: Erwerb, Versuch und Einfuhr nach BtMG und KCanG, Datenhehlerei, Falschgeld, Waffen, Verjährung und Einstellung.

Redaktion Darknet KompassAktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer im Darknet Drogen kauft, macht sich nach § 29 BtMG strafbar; auch der Versuch ist strafbar, etwa wenn das Paket nie ankommt.
  • Eine Lieferung aus dem Ausland ist zusätzlich Einfuhr; bei nicht geringer Menge ein Verbrechen mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe.
  • Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen – ein Anspruch besteht nicht.
  • Ermittlungen gegen Käufer entstehen meist aus beschlagnahmten Kundendaten, Händlerunterlagen oder abgefangenen Sendungen.
Inhalt

Wer im Darknet illegale Waren kauft, macht sich in Deutschland strafbar – unabhängig davon, ob die Bestellung über Tor, mit Monero oder an eine Packstation erfolgt. Bei Drogen sind Erwerb, Besitz und schon der Versuch strafbar; kommt die Ware aus dem Ausland, ist es zusätzlich Einfuhr. Diese Seite vertieft die juristischen Details. Den einsteigerfreundlichen Überblick gibt Rechtliche Risiken für Käufer.

Drogen: das Betäubungsmittelgesetz

KonstellationVorschriftStrafrahmen
Erwerb, Besitz, Einfuhr§ 29 Abs. 1 BtMGBis zu fünf Jahre oder Geldstrafe
Versuch, z. B. Paket kommt nie an§ 29 Abs. 2 BtMGStrafbar
Besonders schwerer Fall, z. B. gewerbsmäßig§ 29 Abs. 3 BtMGIn der Regel ein bis fünfzehn Jahre
Besitz nicht geringer Menge§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMGMindestens ein Jahr
Einfuhr nicht geringer Menge§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMGMindestens zwei Jahre; minder schwerer Fall drei Monate bis fünf Jahre

Einfuhr: der unterschätzte Punkt

Wer bei einem ausländischen Verkäufer bestellt und sich die Ware nach Deutschland schicken lässt, führt sie ein. Bei einer nicht geringen Menge ist das ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren – unabhängig davon, ob die Ware für den Eigenbedarf bestimmt war. Gerade bei hochwirksamen Substanzen ist die Grenze schnell erreicht.

Einstellung bei geringen Mengen

Nach § 31a BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn es um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch geht, die Schuld gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Das ist eine Ermessensentscheidung; die Praxis unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Therapie statt Strafe

Bei Menschen mit einer Abhängigkeit kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren nach § 35 BtMG zurückgestellt werden, wenn sie sich in Behandlung begeben.

Cannabis: das Konsumcannabisgesetz

Seit dem 1. April 2024 gilt für Cannabis das KCanG. Für Darknet-Bestellungen heißt das:

  • Einfuhr ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG strafbar – ohne Mengengrenze.
  • Erwerb ist strafbar, wenn mehr als 25 Gramm pro Tag oder mehr als 50 Gramm pro Monat erworben werden.
  • Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mehr.
  • Juristen diskutieren, ob der Kauf auf dem Schwarzmarkt unter Umständen auch als Geldwäsche verfolgt werden kann.

Andere Waren

WareVorschriftHinweis
Gestohlene Daten, z. B. Kreditkarten- oder Zugangsdaten§ 202d StGB (Datenhehlerei)Bis zu drei Jahre oder Geldstrafe
Falschgeld, um es als echt in Umlauf zu bringen§ 146 StGBVerbrechen, mindestens ein Jahr
Gefälschte amtliche Ausweise§ 276 StGBSchon das Verschaffen ist strafbar
Schusswaffen ohne Erlaubnis§ 52 WaffGErhebliche Freiheitsstrafen
Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs§ 184b StGBSchon das Verschaffen und der Besitz sind strafbar
Verschreibungspflichtige Medikamente ohne RezeptArzneimittelgesetzJe nach Wirkstoff auch BtMG

Wie Käufer ins Visier geraten

  1. Beschlagnahmte Marktdaten: Server enthalten Bestellungen, Nachrichten und Lieferhinweise. Nach Operation SpecTor erklärte Europol, man habe Zugang zu umfangreichen Käuferlisten erhalten.
  2. Händlerunterlagen: Wird ein Verkäufer festgenommen, finden Ermittler häufig Adresslisten und Versandbelege.
  3. Abgefangene Sendungen: Der Zoll entdeckt Drogen in Paketen und gibt den Fall an die Ermittler weiter.
  4. Zahlungsspuren: Bitcoin-Zahlungen lassen sich bis zu Börsen mit Kundendaten zurückverfolgen.

Weil Daten oft erst später ausgewertet werden, kommt ein Verfahren teils Jahre nach der Bestellung. Die Verjährungsfrist beim einfachen Erwerb nach § 29 BtMG beträgt fünf Jahre, bei der Einfuhr nicht geringer Mengen zwanzig Jahre.

Wie ein Verfahren abläuft

  1. Anhörung oder Durchsuchung: Oft beginnt es mit einem Schreiben der Polizei oder einer Hausdurchsuchung. Was dann gilt, erklärt Deine Rechte bei einer Hausdurchsuchung.
  2. Akteneinsicht: Erst über eine Verteidigung erfährst du, welche Beweise vorliegen.
  3. Erledigung: Einstellung, Strafbefehl ohne Hauptverhandlung oder Anklage.

Als Beschuldigter musst du keine Aussage machen. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen sollte immer mit einer Strafverteidigerin oder einem Strafverteidiger getroffen werden.

Häufige Fragen

Ist schon die Bestellung strafbar, wenn nichts ankommt?

Ja. Der Versuch des Erwerbs von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 2 BtMG strafbar. Auch bei Cannabis ist der Versuch der Einfuhr nach dem KCanG strafbar.

Was bedeutet ‚nicht geringe Menge‘?

Ein von der Rechtsprechung für jede Substanz festgelegter Grenzwert, gemessen am Wirkstoffgehalt. Bei hochwirksamen Substanzen kann er schon mit wenigen Gramm überschritten sein. Ab dieser Grenze drohen deutlich höhere Strafen.

Gibt es Strafmilderung, wenn ich mit den Ermittlern kooperiere?

§ 31 BtMG ermöglicht eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe, wenn jemand wesentlich zur Aufklärung von Taten anderer beiträgt. Ob und wie das sinnvoll ist, solltest du ausschließlich mit einer Verteidigerin oder einem Verteidiger besprechen.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de§ 30 BtMG abgerufen am 20.10.2026
  2. Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de§ 29 BtMG abgerufen am 20.10.2026
  3. Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de§ 34 KCanG – Strafvorschriften abgerufen am 20.10.2026
  4. NetzwocheSchwerer Schlag gegen Drogenhandel im Darknet – vielen Käufern droht Ungemach abgerufen am 20.10.2026
  5. Legal Tribune OnlineCannabis-Konsumenten droht Verfolgung wegen Geldwäsche abgerufen am 20.10.2026

Redaktion Darknet Kompass

Redaktion

Die Redaktion recherchiert, schreibt und prüft alle Inhalte nach den veröffentlichten Redaktionsgrundsätzen. Jeder Artikel nennt seine Quellen.

Zuletzt aktualisiert am 20. Oktober 2026

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