FortgeschrittenRecht und Gesetz
Darknet und Recht in Österreich
Ist Tor in Österreich legal? Was das Suchtmittelgesetz für Darknet-Bestellungen vorsieht, wie der vorläufige Rücktritt funktioniert und was der Fall Graz zeigt.
Redaktion Darknet KompassAktualisiert am 3 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
- Die Nutzung von Tor ist in Österreich legal; strafbar sind konkrete Handlungen wie der Kauf von Suchtmitteln.
- Erwerb, Besitz und Einfuhr von Suchtgift sind nach § 27 SMG strafbar: bis zu einem Jahr, ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bis zu sechs Monate.
- Bei Eigengebrauch muss die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig von der Verfolgung zurücktreten (§ 35 SMG), mit einer Probezeit von ein bis zwei Jahren.
- 2014 verurteilte ein Grazer Gericht einen Tor-Exit-Betreiber wegen Beihilfe – vor allem wegen eigener Chatnachrichten, nicht allein wegen des Relays.
Inhalt
In Österreich ist die Nutzung von Tor legal, ebenso der Besuch von Onion-Seiten. Strafbar sind – wie in Deutschland – konkrete Handlungen, vor allem der Erwerb und die Einfuhr von Suchtmitteln. Das österreichische Suchtmittelgesetz (SMG) setzt dabei stärker auf „Therapie statt Strafe“: Bei Eigengebrauch muss die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig von der Verfolgung zurücktreten.
Was erlaubt ist
| Tätigkeit | Rechtslage |
|---|---|
| Tor nutzen, Onion-Seiten besuchen | Legal |
| Tor-Relay betreiben | Legal; praktische Risiken bei Exit-Relays |
| Suchtgift im Darknet kaufen oder einführen | Strafbar (§ 27 SMG, bei großen Mengen § 28a SMG) |
| Gestohlene Daten, Falschgeld, Waffen kaufen | Strafbar nach Strafgesetzbuch bzw. Waffengesetz |
| Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs | Strafbar (§ 207a StGB) |
Das Suchtmittelgesetz
| Konstellation | Vorschrift | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Erwerb, Besitz, Einfuhr, Weitergabe von Suchtgift | § 27 Abs. 1 SMG | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen |
| Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch | § 27 Abs. 2 SMG | Bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen |
| Handel mit großen Mengen (über der Grenzmenge) | § 28a SMG | Deutlich höhere Strafen |
Auch in Österreich gilt eine Bestellung aus dem Ausland als Einfuhr. Bei Mengen über der gesetzlich festgelegten Grenzmenge drohen erheblich höhere Strafen.
Vorläufiger Rücktritt: Therapie statt Strafe
Nach § 35 SMG tritt die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Verfolgung zurück, wenn jemand Suchtgift ausschließlich für den persönlichen Gebrauch erworben oder besessen hat und daraus keinen Vorteil gezogen hat. Es wird eine Probezeit von ein bis zwei Jahren festgesetzt.
- Grundsätzlich wird eine Stellungnahme der Gesundheitsbehörde eingeholt, ob eine gesundheitsbezogene Maßnahme nötig ist – etwa ärztliche Überwachung, Beratung oder Therapie.
- Bei Cannabis und bestimmten Pilzen zum Eigengebrauch ist diese Stellungnahme in der Regel nicht nötig, wenn in den letzten fünf Jahren kein Suchtmittelverfahren lief.
- Wer sich an die Auflagen hält und in der Probezeit nicht erneut auffällt, wird endgültig nicht verfolgt.
Der vorläufige Rücktritt ist kein Freifahrtschein: Die Daten bleiben bei den Behörden, und bei erneuten Taten kann das Verfahren fortgesetzt werden.
Der Grazer Tor-Fall
2014 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Graz den Betreiber eines Tor-Exit-Relays wegen Beihilfe zur Verbreitung von Missbrauchsdarstellungen. Der Fall wird oft als Beweis angeführt, dass Exit-Betreiber in Österreich haften. Die Umstände waren aber besonders:
- Den Vorwurf, die auf seinen Geräten gefundenen Bilder selbst abgerufen zu haben, konnte das Gericht nicht beweisen.
- Verurteilt wurde er vor allem wegen Chatnachrichten, in denen er vorgeschlagen hatte, solche Inhalte auf seinen Servern zu speichern, und Tor dafür empfohlen hatte.
- Das Urteil war eine bedingte Strafe; der Betreiber verzichtete aus Kostengründen auf ein Rechtsmittel.
Der Fall zeigt vor allem, dass eigene Äußerungen die Lage drastisch verändern können. Grundsätzliches zum Betrieb von Relays: Ein Tor-Relay betreiben: die Rechtslage.
Ermittlungen in Österreich
Österreichische Behörden sind regelmäßig an internationalen Darknet-Operationen beteiligt – zuletzt etwa an Operation RapTor 2025, bei der weltweit 270 Personen festgenommen wurden, darunter in Österreich. Auch hier führen beschlagnahmte Kundendaten zu Verfahren gegen Käufer. Mehr dazu: Polizeioperationen gegen Darknet-Märkte.
Betreiber von Plattformen
Einen eigenen Straftatbestand wie den deutschen § 127 StGB gibt es in Österreich nach unserem Kenntnisstand nicht. Betreiber werden nach allgemeinen Regeln verfolgt: Das österreichische Strafrecht behandelt alle Beteiligten an einer Tat als Täter, und Organisationen können als kriminelle Vereinigung erfasst werden.
Zum Vergleich: Darknet und Recht in der Schweiz und Darknet und deutsches Recht.
Häufige Fragen
Ist eine Darknet-Bestellung in Österreich strafbar?
Ja. Wer Suchtgift erwirbt, besitzt oder aus dem Ausland einführt, macht sich nach § 27 SMG strafbar. Bei größeren Mengen greift § 28a SMG mit deutlich höheren Strafen.
Was bedeutet vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung?
Die Staatsanwaltschaft verfolgt die Tat zunächst nicht weiter und setzt eine Probezeit von ein bis zwei Jahren. Gegebenenfalls ist das an eine gesundheitsbezogene Maßnahme geknüpft. Wer sich in der Probezeit bewährt, wird endgültig nicht verfolgt.
Gibt es in Österreich ein Gesetz wie § 127 StGB?
Einen eigenen Straftatbestand für das Betreiben krimineller Handelsplattformen wie in Deutschland gibt es nach unserem Kenntnisstand nicht. Betreiber können aber nach allgemeinen Regeln als Beteiligte an den Taten oder etwa wegen krimineller Vereinigung verfolgt werden.
Quellen
- JUSLINE Österreich§ 27 SMG abgerufen am 20.10.2026
- JUSLINE Österreich§ 35 SMG abgerufen am 20.10.2026
- PCWorldTor exit node operator convicted of abetting spread of child porn abgerufen am 20.10.2026
- Infosecurity MagazineGlobal Dark Web Sting Sees 270 Arrested abgerufen am 20.10.2026
Redaktion
Die Redaktion recherchiert, schreibt und prüft alle Inhalte nach den veröffentlichten Redaktionsgrundsätzen. Jeder Artikel nennt seine Quellen.
Zuletzt aktualisiert am 20. Oktober 2026