FortgeschrittenRecht und Gesetz

Deine Rechte bei einer Hausdurchsuchung

Was bei einer Hausdurchsuchung erlaubt ist, welche Rechte du hast, ob du Passwörter nennen musst, was beim Fingerabdruck gilt und wie du richtig reagierst.

Redaktion Darknet KompassAktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Durchsuchung braucht grundsätzlich einen richterlichen Beschluss; bei Gefahr im Verzug darf auch die Staatsanwaltschaft oder Polizei sie anordnen.
  • Als Beschuldigter musst du keine Aussage machen und keine Passwörter oder PINs nennen.
  • Laut Bundesgerichtshof dürfen Ermittler unter bestimmten Voraussetzungen deinen Finger zwangsweise auf den Sensor eines Smartphones legen.
  • Wichtigste Regeln: ruhig bleiben, Beschluss zeigen lassen, nichts zur Sache sagen, Verteidigung anrufen, Beschlagnahme widersprechen.
Inhalt

Eine Hausdurchsuchung ist für die meisten Menschen ein Schock. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen. Das Wichtigste vorweg: Als Beschuldigter musst du keine Aussage machen und keine Passwörter nennen. Lass dir den Durchsuchungsbeschluss zeigen, bleib ruhig und ruf sofort eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger an.

Die Rechtsgrundlagen

ThemaVorschriftInhalt (vereinfacht)
Schutz der WohnungArt. 13 GGDurchsuchungen grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung
Durchsuchung beim Verdächtigen§ 102 StPOZur Ergreifung oder zum Auffinden von Beweismitteln
Durchsuchung bei anderen Personen§ 103 StPONur unter engeren Voraussetzungen
Anordnung§ 105 StPORichter; bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und Ermittlungspersonen
Anwesenheit§ 106 StPODer Inhaber der Räume darf anwesend sein
Verzeichnis§ 107 StPOAuf Verlangen schriftliche Mitteilung und Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände
Durchsicht von Daten§ 110 StPOErmittler dürfen elektronische Speicher durchsehen
Beschlagnahme§§ 94, 98 StPOBeweismittel können beschlagnahmt werden; gerichtliche Entscheidung kann beantragt werden
Aussagefreiheit§ 136 StPOBeschuldigte dürfen schweigen und einen Verteidiger befragen

Was du tun solltest

  1. Ruhig bleiben. Widerstand ist strafbar und verschlechtert deine Lage.
  2. Beschluss zeigen lassen. Lies ihn genau: Wer ist beschuldigt, welche Tat, welche Räume, welche Gegenstände?
  3. Verteidigung anrufen. Du darfst eine Anwältin oder einen Anwalt anrufen. Viele Kanzleien haben einen Notdienst.
  4. Nichts zur Sache sagen. Auch kein „lockeres Gespräch“ mit den Beamten. Angaben zu deiner Person (Name, Adresse, Geburtsdatum) musst du machen, mehr nicht.
  5. Nicht freiwillig herausgeben. Lass Gegenstände beschlagnahmen, statt sie „freiwillig“ zu übergeben, und widersprich der Beschlagnahme ausdrücklich. Das sichert dir den Weg zur gerichtlichen Überprüfung.
  6. Verzeichnis verlangen. Lass dir eine Liste aller mitgenommenen Gegenstände geben.
  7. Nichts unterschreiben, was du nicht verstehst – insbesondere keine Einverständniserklärungen.
  8. Gedächtnisprotokoll schreiben, sobald die Beamten weg sind: Uhrzeit, Namen, Ablauf.

Passwörter, PINs und Fingerabdruck

Passwörter und PINs musst du nicht nennen. Niemand muss aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken. Das gilt auch für Passwörter von verschlüsselten Festplatten und Containern.

Biometrische Entsperrung ist anders. Der Bundesgerichtshof entschied am 13. März 2025 (2 StR 232/24), dass Ermittler einen Finger des Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor eines Smartphones legen dürfen. Er stützte das auf § 81b StPO. Der Beschuldigte müsse den Eingriff nur dulden, nicht aktiv mitwirken; das Recht, sich nicht selbst zu belasten, sei deshalb nicht verletzt. Das Entsperren ist dabei nur der erste Schritt – für die Auswertung der Daten braucht es eine eigene Rechtsgrundlage, und die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

Die Entscheidung ist umstritten. Strafverteidiger raten seither, biometrische Entsperrung auf Geräten mit sensiblen Daten abzuschalten. Wie Verschlüsselung deine Daten schützt, erklärt Festplattenverschlüsselung einrichten.

Häufige Fehler

  • Gespräche „unter vier Augen“ mit Beamten: Alles, was du sagst, kann verwendet werden.
  • Spontane Erklärungen wie „Das gehört meinem Mitbewohner“ – sie können dir und anderen schaden.
  • Freiwillige Herausgabe von Geräten und Passwörtern in der Hoffnung, das Verfahren so zu beschleunigen.
  • Löschen oder Verstecken von Beweismitteln während der Durchsuchung – das kann zusätzlich strafbar sein und Haftgründe schaffen.

Mitbewohner, Familie, Zeugen

Mitbewohner und Angehörige sind nicht automatisch Beschuldigte. Angehörige wie Ehepartner, Verlobte und nahe Verwandte haben als Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO). Zeugen ohne Verweigerungsrecht müssen vor Gericht und vor der Staatsanwaltschaft aussagen; bei der Polizei gilt das, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht.

Nach der Durchsuchung

  • Akteneinsicht erhält nur deine Verteidigung. Erst dann weißt du, welche Vorwürfe und Beweise es gibt.
  • Gerichtliche Überprüfung: Gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
  • Geräte zurück: Gegenstände werden erst herausgegeben, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

Welche Vorwürfe nach Darknet-Bestellungen typisch sind, erklärt Strafbarkeit von Käufern im Darknet.

Häufige Fragen

Darf ich bei der Durchsuchung dabei sein?

Ja. Der Inhaber der Räume darf anwesend sein. Ist kein Richter oder Staatsanwalt dabei, sollen nach Möglichkeit Zeugen hinzugezogen werden. Du darfst die Durchsuchung beobachten, aber nicht behindern.

Muss ich mein Handy entsperren?

Ein Passwort oder eine PIN musst du nicht nennen – niemand muss sich selbst belasten. Der Bundesgerichtshof hat 2025 aber entschieden, dass Ermittler unter bestimmten Voraussetzungen deinen Finger zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor legen dürfen.

Bekomme ich meine Geräte zurück?

Erst, wenn sie für das Verfahren nicht mehr gebraucht werden. Das kann Monate dauern. Gegen die Beschlagnahme kannst du eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

Quellen

  1. beck-aktuellDie Büchse der Pandora ist offen (zu BGH 2 StR 232/24) abgerufen am 20.10.2026
  2. HRR-StrafrechtBGH, Beschluss vom 13.03.2025 – 2 StR 232/24 abgerufen am 20.10.2026
  3. Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de§ 105 StPO – Verfahren bei der Durchsuchung abgerufen am 20.10.2026
  4. Bundesministerium der Justiz – gesetze-im-internet.de§ 136 StPO – Erste Vernehmung abgerufen am 20.10.2026

Redaktion Darknet Kompass

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Zuletzt aktualisiert am 20. Oktober 2026

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