FortgeschrittenRecht und Gesetz
Vorratsdatenspeicherung in Deutschland
Die Geschichte der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland, das EuGH-Urteil von 2022 und der Entwurf von 2026 zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen.
Redaktion Darknet KompassAktualisiert am 3 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
- Vorratsdatenspeicherung bedeutet, dass Anbieter Verbindungsdaten aller Nutzer ohne Anlass speichern, damit Ermittler später darauf zugreifen können.
- Deutsche Regelungen scheiterten 2010 am Bundesverfassungsgericht und 2022 am Europäischen Gerichtshof; seit 2017 wurde nicht mehr gespeichert.
- Im April 2026 beschloss die Bundesregierung einen Entwurf, nach dem Internetzugangsanbieter IP-Adressen drei Monate speichern sollen.
- Am 7. Oktober 2026 fand die Anhörung im Rechtsausschuss statt; verabschiedet ist das Gesetz noch nicht.
Inhalt
Vorratsdatenspeicherung bedeutet, dass Telekommunikationsanbieter Verbindungsdaten aller Nutzer ohne konkreten Anlass speichern, damit Ermittler später darauf zugreifen können. In Deutschland ist sie seit fast zwanzig Jahren umstritten: Zwei Gesetze scheiterten vor Gericht. 2026 hat die Bundesregierung einen dritten Anlauf unternommen – diesmal beschränkt auf IP-Adressen.
Die Geschichte
| Jahr | Ereignis |
|---|---|
| 2007 | Erstes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung, sechs Monate Speicherung von Verbindungsdaten |
| 2010 | Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Regelung für verfassungswidrig und nichtig |
| 2014 | Der Europäische Gerichtshof erklärt die zugrunde liegende EU-Richtlinie für ungültig |
| 2015 | Neues deutsches Gesetz mit kürzeren Fristen |
| 2017 | Die Bundesnetzagentur setzt die Speicherpflicht nach einem Gerichtsbeschluss aus; seitdem wird nicht mehr gespeichert |
| 2022 | Der Europäische Gerichtshof erklärt die deutsche Regelung für unvereinbar mit EU-Recht |
| April 2026 | Die Bundesregierung beschließt einen Gesetzentwurf zur Speicherung von IP-Adressen |
| Oktober 2026 | Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags |
Was das EU-Recht erlaubt
Der Europäische Gerichtshof hat eine anlasslose, flächendeckende Speicherung aller Verbindungs- und Standortdaten wiederholt verworfen. Er hat aber Spielräume gelassen: Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität kann eine allgemeine Speicherung von IP-Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, für einen begrenzten Zeitraum zulässig sein. Auf diese Ausnahme stützt sich der deutsche Entwurf.
Der Entwurf von 2026
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Wer speichert | Internetzugangsanbieter |
| Was | IP-Adressen und Portnummern, die einem Anschluss zugeordnet sind |
| Wie lange | Drei Monate |
| Was nicht | Keine Inhalte, keine anderen Verkehrsdaten, keine Bewegungsprofile |
| Zugriff | Im Einzelfall, vor allem bei Verdacht auf Straftaten: Abfrage, welchem Anschluss eine IP-Adresse zu einem Zeitpunkt zugeordnet war |
| Zusätzlich | Eine Sicherungsanordnung für weitere Daten bei konkretem Anlass |
Begründet wird der Entwurf damit, dass Internetanbieter IP-Zuordnungen oft nur wenige Tage aufbewahren. Ermittlungen, etwa wegen Missbrauchsdarstellungen, scheiterten dann daran, dass sich eine IP-Adresse keinem Anschluss mehr zuordnen lasse.
Die Positionen in der Anhörung
In der Anhörung des Rechtsausschusses am 7. Oktober 2026 gingen die Meinungen weit auseinander:
- Befürworter, darunter Vertreter von Bundeskriminalamt, Bayerischem Landeskriminalamt und ein Richter am Bundesgerichtshof, sahen die Speicherfrist als zentrale Forderung der Praxis. Relevante IP-Adressen würden oft erst nach mehr als sieben Tagen bekannt. Einige forderten sogar eine Ausweitung der Sicherungsanordnung auf Inhaltsdaten.
- Kritiker, darunter Deutscher Anwaltverein, Deutscher Journalisten-Verband und Gesellschaft für Freiheitsrechte, sahen eine anlasslose Massenspeicherung. Die Drei-Monats-Frist sei nicht begründet, ein Straftatenkatalog fehle, und das mildere Mittel Quick Freeze sei nicht ernsthaft geprüft worden. Auch der Schutz von Journalisten und ihren Quellen sei unzureichend.
Stand Oktober 2026 ist das Gesetz nicht verabschiedet.
Was das für Tor-Nutzer bedeutet
Würde das Gesetz beschlossen, würde dein Internetanbieter speichern, welche IP-Adresse dein Anschluss zu welchem Zeitpunkt hatte. Bei Tor-Nutzung sehen die besuchten Websites jedoch die IP-Adresse des Exit-Relays, nicht deine. Eine Abfrage nach der IP-Adresse aus dem Protokoll einer Website führt dann zum Relay, nicht zu dir. Wie Tor funktioniert, erklärt Was ist Tor?.
Der Blick in die Nachbarländer
In der Schweiz gilt seit Jahren eine Pflicht, Randdaten sechs Monate zu speichern. In Österreich hob der Verfassungsgerichtshof die Vorratsdatenspeicherung 2014 auf. Mehr dazu: Darknet und Recht in der Schweiz.
Häufige Fragen
Was würde gespeichert?
Nach dem Entwurf von 2026 nur IP-Adressen und Portnummern, die einem Anschluss zugeordnet sind – keine Inhalte, keine besuchten Websites und keine anderen Verkehrsdaten. Ermittler könnten im Einzelfall abfragen, welchem Anschluss eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war.
Was ist Quick Freeze?
Ein Verfahren, bei dem Daten erst bei einem konkreten Verdacht ‚eingefroren‘ werden, also nicht gelöscht werden dürfen. Kritiker der Vorratsdatenspeicherung halten es für ein milderes Mittel; Ermittler bemängeln, dass Daten dann oft schon gelöscht sind.
Schützt Tor vor der Vorratsdatenspeicherung?
Teilweise. Dein Internetanbieter würde speichern, welche IP-Adresse dein Anschluss hatte. Webseiten, die du über Tor besuchst, sehen aber die IP-Adresse des Exit-Relays, nicht deine. Eine Abfrage zur IP-Adresse einer Website-Anfrage führt dann nicht zu dir.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzKampf gegen Internetkriminalität: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen abgerufen am 20.10.2026
- Deutscher BundestagAnhörung zur Einführung einer IP-Adressspeicherung im Strafverfahren abgerufen am 20.10.2026
- Deutscher BundestagDrucksache 21/6581 abgerufen am 20.10.2026
- netzpolitik.orgDritter Versuch: Bundesregierung beschließt anlasslose Vorratsdatenspeicherung abgerufen am 20.10.2026
Redaktion
Die Redaktion recherchiert, schreibt und prüft alle Inhalte nach den veröffentlichten Redaktionsgrundsätzen. Jeder Artikel nennt seine Quellen.
Zuletzt aktualisiert am 20. Oktober 2026