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Ist das Darknet illegal?
Ist es verboten, das Darknet zu besuchen? Was in Deutschland erlaubt ist, was strafbar ist und welche Gesetze gelten – verständlich erklärt.
Redaktion Darknet KompassAktualisiert am 4 Min. Lesezeit
Das Wichtigste in Kürze
- Den Tor Browser zu nutzen und Onion-Seiten zu besuchen, ist in Deutschland legal.
- Strafbar sind konkrete Handlungen wie der Kauf von Drogen, Waffen oder gestohlenen Daten – egal ob im Darknet oder im Clearnet.
- Seit dem 1. Oktober 2021 ist das Betreiben krimineller Handelsplattformen nach § 127 StGB eigens strafbar.
- Dein Internetanbieter kann sehen, dass du Tor nutzt, aber nicht, welche Seiten du aufrufst.
Inhalt
Nein, das Darknet ist nicht illegal. In Deutschland darfst du den Tor Browser installieren und Onion-Seiten besuchen. Strafbar sind – wie überall im Internet – konkrete Handlungen: etwa der Kauf von Drogen oder Waffen, der Handel mit gestohlenen Daten oder der Besitz verbotener Inhalte.
Der Grundsatz: Die Technik ist legal, die Tat entscheidet
Das deutsche Recht kennt kein „Darknet-Verbot“. Tor ist eine frei verfügbare Software, die ursprünglich mit Förderung der US-Regierung entwickelt wurde und heute von einer gemeinnützigen Organisation gepflegt wird. Sie dient dem Schutz der Privatsphäre – und dieser Schutz ist rechtlich ausdrücklich gewollt.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) formuliert es so: Das Bewegen im Darknet allein ist nicht illegal, wohl aber ein Sicherheitsrisiko. Was außerhalb des Internets verboten ist, bleibt es auch im Internet – und damit auch im Darknet.
Was erlaubt ist
| Handlung | Rechtslage in Deutschland |
|---|---|
| Tor Browser herunterladen und nutzen | Erlaubt |
| Normale Websites über Tor besuchen | Erlaubt |
| Legale Onion-Seiten besuchen, z. B. von Medien oder Organisationen | Erlaubt |
| Einen eigenen, legalen Onion-Dienst betreiben | Erlaubt |
| Ein Tor-Relay betreiben | Grundsätzlich erlaubt (Details im Bereich Recht) |
| Kryptowährungen wie Bitcoin oder Monero besitzen | Erlaubt |
Was strafbar ist
Strafbar ist nicht der Ort, sondern die Handlung. Die wichtigsten Beispiele:
| Handlung | Einschlägige Vorschrift (Beispiele) |
|---|---|
| Erwerb, Besitz oder Handel von Betäubungsmitteln | § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) |
| Erwerb oder Besitz von Waffen ohne Erlaubnis | § 52 Waffengesetz (WaffG) |
| Kauf oder Weitergabe gestohlener Daten, z. B. Kreditkarten oder Zugangsdaten | § 202d StGB (Datenhehlerei) |
| Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte | § 184b StGB |
| Betreiben einer Plattform, deren Zweck Straftaten sind | § 127 StGB |
| Beschaffen von Passwörtern oder Programmen, um das Ausspähen oder Abfangen von Daten vorzubereiten | § 202c StGB |
| Betrug, z. B. über gefälschte Shops | § 263 StGB |
Diese Vorschriften gelten unabhängig davon, ob die Tat im Darknet, im Clearnet, per Messenger oder auf der Straße begangen wird.
Neu seit 2021: § 127 StGB
Vor 2021 wurden Betreiber von Darknet-Marktplätzen meist wegen Beihilfe zu den Taten ihrer Händler verfolgt. Umstritten war, ob das bei vollautomatisierten Plattformen immer greift, denn Beihilfe setzt voraus, dass der Helfer die Haupttat zumindest in ihren wesentlichen Merkmalen kennt. Deshalb hat der Gesetzgeber einen eigenen Tatbestand geschaffen: § 127 StGB, „Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet“, gilt seit dem 1. Oktober 2021.
Strafbar ist danach, wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, bestimmte rechtswidrige Taten zu ermöglichen oder zu fördern. Die Strafen:
- bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe im Grundfall,
- sechs Monate bis zehn Jahre bei gewerbsmäßigem Handeln oder als Mitglied einer Bande,
- ein bis zehn Jahre, wenn die Plattform gezielt Verbrechen ermöglichen soll.
Die Vorschrift richtet sich an Betreiber, nicht an Besucher. Mehr dazu im Artikel § 127 StGB: kriminelle Handelsplattformen.
Was dein Internetanbieter sieht
Wenn du Tor nutzt, kann dein Internetanbieter erkennen, dass du dich mit dem Tor-Netzwerk verbindest – die Adressen der Einstiegsknoten sind öffentlich bekannt. Er sieht aber nicht, welche Websites du aufrufst oder was du dort tust. Die Tor-Nutzung allein ist kein Anlass für Ermittlungen.
Wer selbst diese Information verbergen will, etwa in Ländern mit Zensur, kann sogenannte Bridges nutzen. Das erklärt der Artikel Tor-Bridges: obfs4, Snowflake und meek.
Die Rechtslage in Österreich und der Schweiz
Auch in Österreich und der Schweiz ist die Nutzung von Tor erlaubt. Strafbar sind dort ebenfalls konkrete Handlungen, etwa nach dem österreichischen Suchtmittelgesetz oder dem schweizerischen Betäubungsmittelgesetz. Die Einzelheiten unterscheiden sich; wir erklären sie in eigenen Artikeln zu Österreich und der Schweiz.
Warum „legal“ nicht „risikofrei“ heißt
Dass der Besuch legal ist, bedeutet nicht, dass er ungefährlich ist. Im Darknet gibt es überdurchschnittlich viele Betrugsangebote, gefälschte Kopien bekannter Seiten (Phishing) und manipulierte Dateien. Außerdem kannst du ungewollt auf verstörende oder verbotene Inhalte stoßen. Welche Risiken es gibt und wie du sie vermeidest, beschreibt der Artikel Die Risiken im Darknet im Überblick.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, den Tor Browser herunterzuladen?
Nein. Der Tor Browser ist eine legale, frei verfügbare Software. Er wird unter anderem von Journalisten, Behörden und Sicherheitsforschern genutzt.
Mache ich mich strafbar, wenn ich mir einen Darknet-Marktplatz nur ansehe?
Das bloße Ansehen öffentlich sichtbarer Angebotsseiten ist für sich genommen nicht strafbar. Strafbar sind etwa der Erwerb illegaler Waren oder das Herunterladen und Besitzen bestimmter verbotener Inhalte.
Merkt die Polizei, wenn ich Tor nutze?
Dein Internetanbieter kann erkennen, dass du dich mit dem Tor-Netzwerk verbindest, nicht aber, welche Seiten du besuchst. Die Tor-Nutzung allein begründet keinen Verdacht einer Straftat.
Ist das Darknet in Österreich und der Schweiz legal?
Auch dort ist die Nutzung von Tor erlaubt, und strafbar sind konkrete Handlungen. Die einzelnen Straftatbestände unterscheiden sich von Land zu Land.
Quellen
- anwalt24.de (Gesetzestext)§ 127 StGB – Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet abgerufen am 20.10.2026
- International Cybersecurity Law Review, via LMU MünchenDie Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet – Der neue § 127 StGB (Zöller, 2021) abgerufen am 20.10.2026
- teltarif.deDie verborgene Seite (Bericht zu Darknet-Hinweisen des BSI) abgerufen am 20.10.2026
- Bundesministerium der Justiz§ 29 BtMG – Straftaten abgerufen am 20.10.2026
- Bundesministerium der Justiz§ 202d StGB – Datenhehlerei abgerufen am 20.10.2026
Redaktion
Die Redaktion recherchiert, schreibt und prüft alle Inhalte nach den veröffentlichten Redaktionsgrundsätzen. Jeder Artikel nennt seine Quellen.
Zuletzt aktualisiert am 20. Oktober 2026